Kompetente Beratung im Erbrecht und in weiteren Rechtsgebieten seit mehr als 20 Jahren
Rechtsanwalt Steffen Peters
Wallensteinstr. 29 - 18273 Güstrow

Erbrecht
Unternehmens- und Vermögensnachfolge
Testamentsgestaltung und -vollstreckung
Erbauseinandersetzungen, Pflichtteil
Rückruf per E-Mail anfordern: ✉
Weitere Tätigkeitsbereiche:
Ehescheidung
Unterhalt
Sorgerecht
Zwangs- und Teilungsversteigerung
Vertragsangelegenheiten
Forderungseinzug
Beitrags- und Gebührenrecht
Vertretung vor Behörden und Verwaltungsgerichten
Kündigung
Abfindung
Mindestlohn
Unfallregulierung
Bußgeldsachen
Häufige Fragen zum Verhältnis zwischen Familien- und Erbrecht:
Der Ausgleich hängt zunächst davon ab, ob die gesetzliche Erbfolge eingreift oder aber eine testamentarische Regelung existiert. Gemäß § 1371 I BGB erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ¼ und zwar unabhängig davon, ob rechnerisch überhaupt ein Zugewinnausgleich vorzunehmen wäre.
Wird dem überlebenden Ehegatten ein Erbteil oder ein Vermächtnis zugewandt, findet der konkret zu berechnende Zugewinnausgleich nur in dem Fall statt, dass der Ehegatte das Erbe oder zugewandte Vermächtnis ausschlägt (§ 1371 II BGB). Zusätzlich zum familienrechtlichen Zugewinnausgleich kann der Ehegatte den (kleinen) Pflichtteil fordern, der sich ohne die Erhöhung um ¼ berechnet.
Nimmt der Ehegatte den zugewandten Erbteil oder ein Vermächtnis an, der bzw. das hinter dem (großen) Pflichtteil zurückbleibt, kann er bis zu dieser Grenze nach § 2305 BGB einen Zusatzpflichtteil geltend machen.